Tatbestand 812619: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 812619

aktuell

Sie nahmen den zulassungsfreien Anhänger in Betrieb, obwohl dessen vorgeschriebenes Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war.

Bußgeld 65,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 12 Abs. 2, 9, 13, § 77 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 179b BKat
Gültigkeit 01.09.2023 bis aktuell
Kategorie-
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 65,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2, 9, 13, § 77 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 179b BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 812619

Was bedeutet Tatbestand 812619?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie nahmen den zulassungsfreien Anhänger in Betrieb, obwohl dessen vorgeschriebenes Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 65,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell01.09.2023aktuell 65,00 € 0Sie nahmen den zulassungsfreien Anhänger in Betrieb, obwohl dessen vorgeschriebenes Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war.§ 12 Abs. 2, 9, 13, § 77 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 179b BKat