Tatbestand 357607: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr
Aktuelle Bewertung
Tatbestandsnummer 357607
Sie führten den <KOM mit Fahrgästen/kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.
Einordnung
Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt
Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.
Typische Situationen
- Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
- Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
- Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.
Bewertung im Katalog
- Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 150,00 Euro hinterlegt.
- Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
- Als Rechtsgrundlage ist <§ 57c Abs. 2, 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 223 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV angegeben.
Meldung vorbereiten
Welche Angaben und Fotos helfen?
Beweisfotos
- Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
- Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
- Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
- Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.
Sachliche Meldung
- Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
- Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
- Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.
Fragen und Antworten
FAQ zu Tatbestand 357607
Was bedeutet Tatbestand 357607?
Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie führten den <KOM mit Fahrgästen/kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.
Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?
Im aktuellen Datensatz ist 150,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Welche Belege helfen bei einer Meldung?
Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.
Ist diese Seite Rechtsberatung?
Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
Alle gespeicherten Versionen
| Status | Gültig von | Gültig bis | Bußgeld | Punkte | Tatbestand | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|
| aktuell | 28.07.2021 | aktuell | 150,00 € | 1 | Sie führten den <KOM mit Fahrgästen/kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen. | <§ 57c Abs. 2, 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 223 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV |
| historisch | 01.05.2014 | 27.07.2021 | 150,00 € | 1 | Sie führten den <KOM mit Fahrgästen/kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen. | <§ 57c Abs. 2, 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV |
| historisch | 01.02.2009 | 30.04.2014 | 150,00 € | 3 | Sie führten den <KOM mit Fahrgästen/kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen. | <§ 57c Abs. 2, 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV |
| historisch | 01.03.2008 | 31.01.2009 | 150,00 € | 3 | Sie führten den <KOM mit Fahrgästen/kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen. | <§ 57c Abs. 2, 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV |
| historisch | 01.03.2007 | 29.02.2008 | 150,00 € | 3 | Sie führten den <KOM mit Fahrgästen/kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen. | <§ 57c Abs. 2, 5/§ 57c Abs. 2, 5, § 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV |
| historisch | 01.01.2005 | 28.02.2007 | 150,00 € | 3 | Sie führten <den/die> <KOM mit Fahrgästen/kennzeichnungspfl. Lkw mit gef. Gütern/kennzeichnungspfl. Zugmaschine mit gef. Gütern/ kennzeichnungspfl. Sattelzugmaschine mit gef. Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen. | § 57c Abs. 2, 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV |
| historisch | 01.04.2004 | 31.12.2004 | 150,00 € | 3 | Sie führten den Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10t mit Fahrgästen mit unzulässig eingestelltem Geschwindigkeitsbegrenzer. | § 57c Abs. 2, 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV |