Tatbestand 357606: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 357606

aktuell

Sie führten <den KOM/den Lkw/die Zugmaschine/die Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.

Bußgeld 100,00 €
Punkte in Flensburg1
Rechtsgrundlage<§ 57c Abs. 2, 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 223 BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
KategorieB
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 100,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist <§ 57c Abs. 2, 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 223 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 357606

Was bedeutet Tatbestand 357606?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie führten <den KOM/den Lkw/die Zugmaschine/die Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 100,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 357606.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 100,00 € 1Sie führten <den KOM/den Lkw/die Zugmaschine/die Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.<§ 57c Abs. 2, 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 223 BKat
historisch01.05.201427.07.2021 100,00 € 1Sie führten <den KOM/den Lkw/die Zugmaschine/die Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.<§ 57c Abs. 2, 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat
historisch01.02.200930.04.2014 100,00 € 3Sie führten <den KOM/den Lkw/die Zugmaschine/die Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.<§ 57c Abs. 2, 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat
historisch01.03.200831.01.2009 100,00 € 3Sie führten <den KOM/den Lkw/die Zugmaschine/die Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.<§ 57c Abs. 2, 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat
historisch01.03.200729.02.2008 100,00 € 3Sie führten <den KOM/den Lkw/die Zugmaschine/die Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.<§ 57c Abs. 2, 5/§ 57c Abs. 2, 5, § 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat
historisch01.01.200528.02.2007 100,00 € 3Sie führten <den/die> <KOM/Lkw/Zugmaschine/Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t, ohne den Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen.§ 57c Abs. 2, 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat
historisch01.04.200431.12.2004 100,00 € 3Sie führten den Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10t mit unzulässig eingestelltem Geschwindigkeitsbegrenzer.§ 57c Abs. 2, 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat
historisch01.01.200231.03.2004 50,00 € 3Sie führten das Kraftfahrzeug mit unzulässig eingestelltem Geschwindigkeitsbegrenzer.§ 57c Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat