Tatbestand 338613: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr
Aktuelle Bewertung
Tatbestandsnummer 338613
Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde, und gefährdeten +) dadurch Andere.
Einordnung
Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt
Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.
Typische Situationen
- Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
- Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
- Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.
Bewertung im Katalog
- Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 110,00 Euro hinterlegt.
- Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
- Als Rechtsgrundlage ist § 38, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 214.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG angegeben.
Meldung vorbereiten
Welche Angaben und Fotos helfen?
Beweisfotos
- Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
- Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
- Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
- Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.
Sachliche Meldung
- Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
- Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
- Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.
Fragen und Antworten
FAQ zu Tatbestand 338613
Was bedeutet Tatbestand 338613?
Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde, und gefährdeten +) dadurch Andere.
Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?
Im aktuellen Datensatz ist 110,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Welche Belege helfen bei einer Meldung?
Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.
Ist diese Seite Rechtsberatung?
Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
Alle gespeicherten Versionen
| Status | Gültig von | Gültig bis | Bußgeld | Punkte | Tatbestand | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|
| aktuell | 28.07.2021 | aktuell | 110,00 € | 1 | Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde, und gefährdeten +) dadurch Andere. | § 38, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 214.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG |
| historisch | 01.05.2014 | 27.07.2021 | 110,00 € | 1 | Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger , obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde, und gefährdeten +) dadurch Andere. | § 38, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 214.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG |
| historisch | 01.02.2009 | 30.04.2014 | 110,00 € | 3 | Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde, und gefährdeten +) dadurch Andere. | § 38, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 214.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG |
| historisch | 01.04.2004 | 31.01.2009 | 60,00 € | 3 | Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde, und gefährdeten +) dadurch andere. | § 38, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 214.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG |