Tatbestand 336620: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 336620

aktuell

Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall.

Bußgeld 110,00 €
Punkte in Flensburg1
Rechtsgrundlage<§ 36 Abs. 3/§ 31d Abs. 4>, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
KategorieB
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 110,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist <§ 36 Abs. 3/§ 31d Abs. 4>, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 336620

Was bedeutet Tatbestand 336620?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 110,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 336620.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 110,00 € 1Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall.<§ 36 Abs. 3/§ 31d Abs. 4>, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.11.201727.07.2021 110,00 € 1Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall.<§ 36 Abs. 3 StVZO/§ 31d Abs. 4 StVZO>, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.05.201431.10.2017 110,00 € 1Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall.<§ 36 Abs. 2 StVZO/§ 31d Abs. 4 StVZO>, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.02.200930.04.2014 125,00 € 3Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall.<§ 36 Abs. 2 StVZO/§ 31d Abs. 4 StVZO>, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.03.200831.01.2009 125,00 € 3Sie führten als Halter das Fahrzeug, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall.<§ 36 Abs. 2/§ 31d Abs. 4>, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.03.200729.02.2008 125,00 € 3Sie führten als Halter das Fahrzeug, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall.<§ 36 Abs. 2/§ 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4>, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.01.200228.02.2007 125,00 € 3Sie führten als Halter das Fahrzeug, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall.§ 36 Abs. 2, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG