Tatbestand 331794: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 331794

aktuell

Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern an, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um #%#### Prozent = #D#### kg überschritten war, bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamtgewicht: #G#### kg. Zulässiges Gesamtgewicht: #Z#### kg.

Bußgeld 637,50 €
Punkte in Flensburg 1
Rechtsgrundlage § 31 Abs. 2, <§ 34 Abs. 3/§ 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 199.1.6 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie B
BKat-Referenz Tab.: 731001
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 637,50 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2, <§ 34 Abs. 3/§ 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 199.1.6 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 331794

Was bedeutet Tatbestand 331794?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern an, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um #%#### Prozent = #D#### kg überschritten war, bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamtgewicht: #G#### kg. Zulässiges Gesamtgewicht: #Z#### kg.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 637,50 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 331794.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 28.07.2021 aktuell 637,50 € 1 Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern an, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um #%#### Prozent = #D#### kg überschritten war, bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamtgewicht: #G#### kg. Zulässiges Gesamtgewicht: #Z#### kg. § 31 Abs. 2, <§ 34 Abs. 3/§ 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 199.1.6 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch 01.05.2014 27.07.2021 637,50 € 1 Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern an, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um #%#### Prozent = #D#### kg überschritten war, bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamtgewicht: #G#### kg. Zulässiges Gesamtgewicht: #Z#### kg. § 31 Abs. 2, <§ 34 Abs. 3 StVZO/§ 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 199.1.6 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch 01.02.2009 30.04.2014 637,50 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern an, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um #%#### Prozent = #D#### kg überschritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamtgewicht: #G#### kg. Zulässiges Gesamtgewicht: #Z#### kg. § 31 Abs. 2, <§ 34 Abs. 3 StVZO/§ 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 199.1.6 BKat; § 3 Abs. 5 BKatV
historisch 01.03.2008 31.01.2009 337,50 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern an bzw. ließen sie zu, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um #%#### Prozent = #D#### kg überschritten war. Festgestelltes Gesamtgewicht: #G#### kg. Zulässiges Gesamtgewicht: #Z#### kg. § 31 Abs. 2, <§ 34 Abs. 3/§ 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 199.1.6 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch 01.03.2007 29.02.2008 337,50 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern an bzw. ließen sie zu, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um #%### Prozent = #D#### kg überschritten war. Festgestelltes Gesamtgewicht: #G#### kg. Zulässiges Gesamtgewicht: #Z#### kg. § 31 Abs. 2, <§ 34 Abs. 3/§ 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 199.1.6 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch 01.01.2002 28.02.2007 337,50 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern an, bzw. ließen sie zu, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um #%### Prozent = #D#### kg überschritten war. Festgestelltes Gesamtgewicht: #G#### kg. Zulässiges Gesamtgewicht: #Z#### kg. § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 199.1.6 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV