Tatbestand 331767: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 331767

aktuell

Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <Kraftomnibusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. ließen sie zu.

Bußgeld 225,00 €
Punkte in Flensburg1
Rechtsgrundlage§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
KategorieB
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 225,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 331767

Was bedeutet Tatbestand 331767?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <Kraftomnibusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. ließen sie zu.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 225,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 331767.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 225,00 € 1Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <Kraftomnibusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch01.11.201727.07.2021 225,00 € 1Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <Kraftomnibusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch01.05.201431.10.2017 225,00 € 1Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <Kraftomnibusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch01.04.201330.04.2014 225,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <Kraftomnibusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch01.02.200931.03.2013 225,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <Kraftomnibusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch01.03.200831.01.2009 225,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme des <Kraftomnisbusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch01.03.200729.02.2008 225,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme des <Kraftomnisbusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungspflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t an, obwohl der Geschwindigkeitbegrenzer ausgeschaltet war bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 2/§ 57c Abs. 2, § 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch01.01.200528.02.2007 225,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme <des/der> <KOM mit Fahrgästen/ kennzeichngspfl. Lkw m. gef. Gütern/kennzeichngspfl. Zugmaschine m. gef. Gütern/kennzeichngspfl. Sattelzugmasch. m. gef. Gütern> mit einem zul. GG. von mehr als 3,5t an, bzw. ließen sie zu, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet <war/werden konnte>.§ 31 Abs. 2, § 57c Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
historisch01.04.200431.12.2004 225,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t mit gefährlichen Gütern an, bzw. ließen sie zu, obwohl der vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte.§ 31 Abs. 2, § 57c Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV