Tatbestand 331766: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 331766

aktuell

Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. ließen sie zu.

Bußgeld 150,00 €
Punkte in Flensburg 1
Rechtsgrundlage § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 224 BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie B
BKat-Referenz -
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 150,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 224 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 331766

Was bedeutet Tatbestand 331766?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. ließen sie zu.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 150,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 331766.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 28.07.2021 aktuell 150,00 € 1 Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. ließen sie zu. § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 224 BKat
historisch 01.11.2017 27.07.2021 150,00 € 1 Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. ließen sie zu. § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch 01.05.2014 31.10.2017 150,00 € 1 Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu. § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch 01.04.2013 30.04.2014 150,00 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu. § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch 01.02.2009 31.03.2013 150,00 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war, bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu. § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch 01.03.2008 31.01.2009 150,00 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme <des Kraftomnibusses/des Lkw/ der Zugmaschine/der Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu. § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 5/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch 01.03.2007 29.02.2008 150,00 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme <des Kraftomnibusses/des Lkw/ der Zugmaschine/der Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t an, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu. § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 2/§ 57c Abs. 2, § 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch 01.01.2005 28.02.2007 150,00 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme <des/der> <KOM/Lkw/Zugmaschine/ Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t an, bzw. ließen sie zu, obwohl der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet <war/werden konnte>. § 31 Abs. 2, § 57c Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch 01.04.2004 31.12.2004 150,00 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t an, bzw. ließen sie zu, obwohl der vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte. § 31 Abs. 2, § 57c Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch 01.01.2002 31.03.2004 75,00 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t an, bzw. ließen sie zu, obwohl der vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte. § 31 Abs. 2, § 57c Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat