Tatbestand 331754: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 331754

aktuell

Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, bzw. ließen sie zu.

Bußgeld 150,00 €
Punkte in Flensburg1
Rechtsgrundlage§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 2/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 224 BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
KategorieB
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 150,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 2/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 224 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 331754

Was bedeutet Tatbestand 331754?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, bzw. ließen sie zu.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 150,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 331754.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 150,00 € 1Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 2/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 224 BKat
historisch01.05.201427.07.2021 150,00 € 1Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 2 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch01.04.201330.04.2014 150,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 2 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch01.02.200931.03.2013 150,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme <eines Kraftomnibusses/eines Lkw/ einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 2 StVZO/§ 31d Abs. 3 StVZO>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch01.03.200831.01.2009 150,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme <des Kraftomnibusses/des Lkw/ der Zugmaschine/der Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 2/§ 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch01.03.200729.02.2008 150,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme <des Kraftomnibusses/des Lkw/ der Zugmaschine/der Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, bzw. ließen sie zu.§ 31 Abs. 2, <§ 57c Abs. 2/§ 57c Abs. 2, § 31d Abs. 3>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch01.01.200528.02.2007 150,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme <des/der> <KOM/Lkw/Zugmaschine/ Sattelzugmaschine> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t an, bzw. ließen sie zu, obwohl <er/sie> nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war.§ 31 Abs. 2, § 57c Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch01.04.200431.12.2004 150,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t an, bzw. ließen sie zu, obwohl es nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war.§ 31 Abs. 2, § 57c Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat
historisch01.01.200231.03.2004 75,00 € 3Sie ordneten die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12t an, bzw. ließen sie zu, obwohl es nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war.§ 31 Abs. 2, § 57c Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat