Tatbestand 331630: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr
Aktuelle Bewertung
Tatbestandsnummer 331630
Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu.
Einordnung
Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt
Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.
Typische Situationen
- Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
- Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
- Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.
Bewertung im Katalog
- Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 135,00 Euro hinterlegt.
- Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
- Als Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 189.3.2 BKat angegeben.
Meldung vorbereiten
Welche Angaben und Fotos helfen?
Beweisfotos
- Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
- Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
- Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
- Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.
Sachliche Meldung
- Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
- Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
- Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.
Fragen und Antworten
FAQ zu Tatbestand 331630
Was bedeutet Tatbestand 331630?
Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu.
Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?
Im aktuellen Datensatz ist 135,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Welche Belege helfen bei einer Meldung?
Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.
Ist diese Seite Rechtsberatung?
Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
Alle gespeicherten Versionen
| Status | Gültig von | Gültig bis | Bußgeld | Punkte | Tatbestand | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|
| aktuell | 28.07.2021 | aktuell | 135,00 € | 1 | Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu. | § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 189.3.2 BKat |
| historisch | 01.05.2014 | 27.07.2021 | 135,00 € | 1 | Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu. | § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.3.2 BKat |
| historisch | 01.02.2009 | 30.04.2014 | 135,00 € | 3 | Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu. | § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.3.2 BKat |
| historisch | 01.04.2004 | 31.01.2009 | 75,00 € | 3 | Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeugs an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde. | § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.3.2 BKat |
| historisch | 01.01.2002 | 31.03.2004 | 112,50 € | 3 | Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination mit gefährlichen Gütern oder des Kraftomnibusses mit Fahrgästen an, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand, bzw. ließen sie zu. Die Verkehrssicherheit wurde dadurch wesentlich beeinträchtigt. | § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.2 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV |