Tatbestand 331625: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 331625

aktuell

Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibusses mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefährdeten +) dadurch Andere.

Bußgeld 487,50 €
Punkte in Flensburg 1
Rechtsgrundlage § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 189.3.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie B
BKat-Referenz -
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 487,50 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 189.3.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 331625

Was bedeutet Tatbestand 331625?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibusses mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefährdeten +) dadurch Andere.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 487,50 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 331625.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 28.07.2021 aktuell 487,50 € 1 Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibusses mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefährdeten +) dadurch Andere. § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 189.3.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
historisch 01.05.2014 27.07.2021 487,50 € 1 Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibusses mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefährdeten +) dadurch Andere. § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 189.3.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
historisch 01.02.2009 30.04.2014 490,00 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme eines <kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibusses mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefährdeten +) dadurch Andere. § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 189.3.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
historisch 01.04.2004 31.01.2009 262,50 € 3 Sie ordneten die Inbetriebnahme des <kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibusses mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhängers an bzw. ließen sie zu, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die <Ladung/Besetzung> wesentlich beinträchtigt wurde und gefährdeten +) dadurch andere. § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 189.3.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG