Tatbestand 331030: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr
Aktuelle Bewertung
Tatbestandsnummer 331030
Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl dessen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen nicht den Vorschriften entsprachen, bzw. ließen sie zu.
Einordnung
Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt
Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.
Typische Situationen
- Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
- Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
- Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.
Bewertung im Katalog
- Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 35,00 Euro hinterlegt.
- Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
- Als Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat angegeben.
Meldung vorbereiten
Welche Angaben und Fotos helfen?
Beweisfotos
- Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
- Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
- Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
- Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.
Sachliche Meldung
- Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
- Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
- Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.
Fragen und Antworten
FAQ zu Tatbestand 331030
Was bedeutet Tatbestand 331030?
Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl dessen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen nicht den Vorschriften entsprachen, bzw. ließen sie zu.
Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?
Im aktuellen Datensatz ist 35,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Welche Belege helfen bei einer Meldung?
Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.
Ist diese Seite Rechtsberatung?
Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
Alle gespeicherten Versionen
| Status | Gültig von | Gültig bis | Bußgeld | Punkte | Tatbestand | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|
| aktuell | 28.07.2021 | aktuell | 35,00 € | 0 | Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl dessen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen nicht den Vorschriften entsprachen, bzw. ließen sie zu. | § 31 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat |
| historisch | 01.05.2014 | 27.07.2021 | 35,00 € | 0 | Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl dessen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen nicht den Vorschriften entsprachen, bzw. ließen sie zu. | § 31 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat |
| historisch | 01.02.2009 | 30.04.2014 | 35,00 € | 1 | Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl dessen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen nicht den Vorschriften entsprachen, bzw. ließen sie zu. | § 31 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat |
| historisch | 01.01.2002 | 31.01.2009 | 35,00 € | 1 | Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeugs an bzw. ließen sie zu, obwohl dessen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen nicht den Vorschriften entsprachen. | § 31 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat |