Tatbestand 330625: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 330625

aktuell

Sie nahmen den <kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibus mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand *) in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. Sie gefährdeten +) Andere.

Bußgeld 330,00 €
Punkte in Flensburg1
Rechtsgrundlage§ 30, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 214.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
KategorieB
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 330,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 30, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 214.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 330625

Was bedeutet Tatbestand 330625?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie nahmen den <kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibus mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand *) in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. Sie gefährdeten +) Andere.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 330,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 330625.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 330,00 € 1Sie nahmen den <kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibus mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand *) in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. Sie gefährdeten +) Andere.§ 30, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 214.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.05.201427.07.2021 330,00 € 1Sie nahmen den <kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibus mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand *) in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. Sie gefährdeten +) Andere.§ 30, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 214.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.04.201330.04.2014 325,00 € 3Sie nahmen den <kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibus mit Fahrgästen> bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand *) in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt und Andere dadurch gefährdet +).§ 30, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 214.1 BKat; § 3 Abs. 4, 5 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.02.200931.03.2013 325,00 € 3Sie haben den unvorschriftsmäßig *) gebauten bzw. ausgerüsteten <kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibus mit Fahrgästen> in Betrieb genommen, dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt und Andere dadurch gefährdet +).§ 30, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 214.1 BKat; § 3 Abs. 4, 5 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.08.200631.01.2009 175,00 € 3Sie haben den unvorschriftsmäßig *) gebauten bzw. ausgerüsteten <kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibus mit Fahrgästen> in Betrieb genommen, dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt und andere dadurch gefährdet +).§ 30, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 214.1 BKat; § 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG