Tatbestand 329024: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 329024

aktuell

Sie ließen an dem Fahrzeug die amtlichen Kennzeichen nicht entstempeln und lieferten den <Fahrzeugschein/Nachweis über die Betriebserlaubnis> nicht ab, obwohl der Betrieb infolge fehlender <Prüfplakette/Prüfmarke> durch die Zulassungsbehörde untersagt war.

Bußgeld 15,00 €
Punkte in Flensburg 0
Rechtsgrundlage § 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie -
BKat-Referenz -
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 15,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 329024

Was bedeutet Tatbestand 329024?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie ließen an dem Fahrzeug die amtlichen Kennzeichen nicht entstempeln und lieferten den <Fahrzeugschein/Nachweis über die Betriebserlaubnis> nicht ab, obwohl der Betrieb infolge fehlender <Prüfplakette/Prüfmarke> durch die Zulassungsbehörde untersagt war.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 15,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 329024.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 28.07.2021 aktuell 15,00 € 0 Sie ließen an dem Fahrzeug die amtlichen Kennzeichen nicht entstempeln und lieferten den <Fahrzeugschein/Nachweis über die Betriebserlaubnis> nicht ab, obwohl der Betrieb infolge fehlender <Prüfplakette/Prüfmarke> durch die Zulassungsbehörde untersagt war. § 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
historisch 01.05.2014 27.07.2021 15,00 € 0 Sie ließen an dem Fahrzeug die amtlichen Kennzeichen nicht entstempeln und lieferten den <Fahrzeugschein/Nachweis über die Betriebserlaubnis> nicht ab, obwohl der Betrieb infolge fehlender <Prüfplakette/Prüfmarke> durch die Zulassungsbehörde untersagt war. § 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat
historisch 01.01.2002 30.04.2014 15,00 € 1 Sie ließen an dem Fahrzeug die amtlichen Kennzeichen nicht entstempeln und lieferten den <Fahrzeugschein/Nachweis über die Betriebserlaubnis> nicht ab, obwohl der Betrieb infolge fehlender <Prüfplakette/Prüfmarke> durch die Zulassungsbehörde untersagt war. § 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat