Tatbestand 205100: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 205100

aktuell

Sie führten beim Führen eines <Mofas/geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeuges> die Prüfbescheinigung oder den Führerschein nicht mit.

Bußgeld 10,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 5 Abs. 4, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 168 BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie-
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 10,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 4, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 168 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 205100

Was bedeutet Tatbestand 205100?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie führten beim Führen eines <Mofas/geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeuges> die Prüfbescheinigung oder den Führerschein nicht mit.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 10,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 205100.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 10,00 € 0Sie führten beim Führen eines <Mofas/geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeuges> die Prüfbescheinigung oder den Führerschein nicht mit.§ 5 Abs. 4, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 168 BKat
historisch01.11.201727.07.2021 10,00 € 0Sie führten beim Führen eines <Mofas/geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeuges> die Prüfbescheinigung oder den Führerschein nicht mit.§ 5 Abs. 4, § 75 FeV; § 24 StVG; 168 BKat
historisch01.05.201431.10.2017 10,00 € 0Sie führten beim Führen eines <Mofas/motorisierten Krankenfahrstuhls> die Prüfbescheinigung oder den Führerschein nicht mit.§ 5 Abs. 4, § 75 FeV; § 24 StVG; 168 BKat
historisch01.02.200930.04.2014 10,00 € 1Sie führten beim Führen eines <Mofas/motorisierten Krankenfahrstuhls> die Prüfbescheinigung oder den Führerschein nicht mit.§ 5 Abs. 4, § 75 FeV; § 24 StVG; 168 BKat
historisch01.01.200231.01.2009 10,00 € 1Sie führten beim Führen eines <Mofas/motorisierten Krankenfahrstuhls> <die Prüfbescheinigung/den Führerschein> nicht mit bzw. händigten sie zuständigen Personen auf Verlangen nicht aus.§ 5 Abs. 4, § 75 FeV; § 24 StVG; 168 BKat