Tatbestand 205006: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 205006

aktuell

Sie führten eine Ausbildung zum Führen eines <Mofas/ geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeuges> durch, ohne die erforderliche Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder davon Gebrauch machen zu dürfen.

Bußgeld 25,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 5 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie-
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 25,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 205006

Was bedeutet Tatbestand 205006?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie führten eine Ausbildung zum Führen eines <Mofas/ geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeuges> durch, ohne die erforderliche Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder davon Gebrauch machen zu dürfen.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 25,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 205006.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 25,00 € 0Sie führten eine Ausbildung zum Führen eines <Mofas/ geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeuges> durch, ohne die erforderliche Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder davon Gebrauch machen zu dürfen.§ 5 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
historisch01.11.201727.07.2021 25,00 € 0Sie führten eine Ausbildung zum Führen eines <Mofas/ geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeuges> durch, ohne die erforderliche Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder davon Gebrauch machen zu dürfen.§ 5 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat
historisch17.10.201631.10.2017 25,00 € 0Sie führten eine Mofa-Ausbildung durch, ohne die erforderliche Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder davon Gebrauch machen zu dürfen.§ 5 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat
historisch01.05.201416.10.2016 25,00 € 0Sie führten <eine Mofa-Ausbildung/die Ausbildung zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen> durch, ohne <die erforderliche Fahrlehrerlaubnis zu besitzen/von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen>.§ 5 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat
historisch01.01.200230.04.2014 25,00 € 1Sie führten <eine Mofa-Ausbildung/die Ausbildung zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen> durch, ohne <die erforderliche Fahrlehrerlaubnis zu besitzen/von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen zu können>.§ 5 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat