Tatbestand 202012: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 202012

aktuell

Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel *) am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.

Bußgeld 25,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 2 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie-
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 25,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 202012

Was bedeutet Tatbestand 202012?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel *) am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 25,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 202012.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 25,00 € 0Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel *) am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.§ 2 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
historisch01.05.201427.07.2021 25,00 € 0Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel *) am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.§ 2 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat
historisch01.02.200930.04.2014 25,00 € 1Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel *) am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.§ 2 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat
historisch01.01.200231.01.2009 25,00 € 1Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel *) am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden.§ 2 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat