Tatbestand 142150: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 142150

aktuell

Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht. Es kam zum Unfall.

Bußgeld 35,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 159a.2 BKat; § 19 OWiG
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie-
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 35,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 159a.2 BKat; § 19 OWiG angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 142150

Was bedeutet Tatbestand 142150?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht. Es kam zum Unfall.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 35,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 142150.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 35,00 € 0Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht. Es kam zum Unfall.§ 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 159a.2 BKat; § 19 OWiG
historisch17.10.201627.07.2021 35,00 € 0Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht. Es kam zum Unfall.§ 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 159a.2 BKat; § 19 OWiG
historisch01.05.201416.10.2016 35,00 € 0Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht. Es kam zum Unfall.§ 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 159a.2 BKat; § 19 OWiG
historisch01.04.201330.04.2014 35,00 € 1Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht. Es kam zum Unfall.§ 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 159a.2 BKat; § 19 OWiG
historisch01.08.200631.03.2013 35,00 € 1Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht. Es kam zum Unfall.§ 42 Abs. 4b, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 159a.2 BKat; § 19 OWiG