Tatbestand 142149: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 142149

aktuell

Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht und gefährdeten +) dadurch Andere.

Bußgeld 15,00 €
Punkte in Flensburg 0
Rechtsgrundlage § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 159a.1 BKat; § 19 OWiG
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie -
BKat-Referenz -
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 15,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 159a.1 BKat; § 19 OWiG angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 142149

Was bedeutet Tatbestand 142149?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht und gefährdeten +) dadurch Andere.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 15,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 142149.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 28.07.2021 aktuell 15,00 € 0 Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht und gefährdeten +) dadurch Andere. § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 159a.1 BKat; § 19 OWiG
historisch 17.10.2016 27.07.2021 15,00 € 0 Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht und gefährdeten +) dadurch Andere. § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 159a.1 BKat; § 19 OWiG
historisch 01.05.2014 16.10.2016 15,00 € 0 Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht und gefährdeten +) dadurch Andere. § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 159a.1 BKat; § 19 OWiG
historisch 01.04.2013 30.04.2014 15,00 € 1 Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht und gefährdeten +) dadurch Andere. § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 159a.1 BKat; § 19 OWiG
historisch 01.02.2009 31.03.2013 15,00 € 1 Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht und gefährdeten +) dadurch Andere. § 42 Abs. 4b, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 159a.1 BKat; § 19 OWiG
historisch 01.08.2006 31.01.2009 15,00 € 1 Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblendlicht und gefährdeten +) dadurch andere. § 42 Abs. 4b, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 159a.1 BKat; § 19 OWiG