Tatbestand 141606: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 141606

aktuell

Sie gefährdeten +) als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen <239/242.1, 242.2> mit Zusatzzeichen), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger.

Bußgeld 30,00 €
Punkte in Flensburg1
Rechtsgrundlage§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 151.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
KategorieB
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 30,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 151.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 141606

Was bedeutet Tatbestand 141606?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie gefährdeten +) als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen <239/242.1, 242.2> mit Zusatzzeichen), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 30,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 141606.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 30,00 € 1Sie gefährdeten +) als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen <239/242.1, 242.2> mit Zusatzzeichen), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 151.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV
historisch01.11.201727.07.2021 30,00 € 1Sie gefährdeten +) als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen <239/242.1, 242.2> mit Zusatzzeichen), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 151.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV
historisch01.05.201431.10.2017 30,00 € 1Sie gefährdeten +) als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen <239/242.1, 242.2> mit Zusatzzeichen), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 151.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.04.201330.04.2014 20,00 € 1Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen <239/242.1, 242.2> mit Zusatzzeichen), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 151.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG
historisch01.01.200231.03.2013 20,00 € 1Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239 oder 242/243 mit Zusatzschild), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger.§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 151.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV