Tatbestand 141518: Feuerwehrzufahrt

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 141518

aktuell

Sie parkten verbotswidrig im Bereich <einer Feuerwehranfahrtszone/ einer Feuerwehrzufahrt/eines Rettungsweges> (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen) und behinderten +) dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz.

Bußgeld 100,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat; § 19 OWiG
Gültigkeit 09.11.2021 bis aktuell
Kategorie-
BKat-ReferenzTab.: 741037
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Feuerwehrzufahrt erklärt

Der Tatbestand betrifft das Freihalten von Zufahrten für Feuerwehr und Rettungskräfte. Schon kurze Blockaden können relevant sein, wenn die Zufahrt beschildert oder eindeutig gekennzeichnet ist.

Typische Situationen

  • Ein Fahrzeug steht vor einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt.
  • Die Beschilderung oder Bodenmarkierung ist zusammen mit dem Fahrzeug sichtbar.
  • Die Zufahrt ist nicht oder nur eingeschränkt nutzbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 100,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat; § 19 OWiG angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 141518

Was bedeutet Tatbestand 141518?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie parkten verbotswidrig im Bereich <einer Feuerwehranfahrtszone/ einer Feuerwehrzufahrt/eines Rettungsweges> (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen) und behinderten +) dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 100,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 141518.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell09.11.2021aktuell 100,00 € 0Sie parkten verbotswidrig im Bereich <einer Feuerwehranfahrtszone/ einer Feuerwehrzufahrt/eines Rettungsweges> (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen) und behinderten +) dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat; § 19 OWiG
historisch28.07.202108.11.2021 65,00 € 0Sie parkten verbotswidrig im Bereich <einer Feuerwehranfahrtszone/ einer Feuerwehrzufahrt/eines Rettungsweges> (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen) und behinderten +) dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat; § 19 OWiG
historisch01.11.201727.07.2021 65,00 € 0Sie parkten verbotswidrig im Bereich <einer Feuerwehranfahrtszone/ einer Feuerwehrzufahrt/eines Rettungsweges> (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen) und behinderten +) dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG