Tatbestand 141322: Halte- oder Parkverbot

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 141322

aktuell

Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286).

Bußgeld 25,00 €
Punkte in Flensburg 0
Rechtsgrundlage § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 52 BKat
Gültigkeit 09.11.2021 bis aktuell
Kategorie -
BKat-Referenz Tab.: 741018
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Halte- oder Parkverbot erklärt

Der Tatbestand betrifft Verstöße gegen ein Halt- oder Parkverbot. Entscheidend sind Beschilderung, Zusatzzeichen, Richtungspfeile und der genaue Standort des Fahrzeugs.

Typische Situationen

  • Ein Fahrzeug steht im Bereich eines Haltverbots.
  • Anfang, Ende oder Zusatzzeichen des Verbots sind relevant.
  • Die Position des Fahrzeugs laesst sich der Beschilderung zuordnen.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 25,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 52 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 141322

Was bedeutet Tatbestand 141322?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286).

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 25,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 141322.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 09.11.2021 aktuell 25,00 € 0 Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286). § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 52 BKat
historisch 28.07.2021 08.11.2021 15,00 € 0 Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286). § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 52 BKat
historisch 01.05.2014 27.07.2021 15,00 € 0 Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286). § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat
historisch 01.04.2013 30.04.2014 15,00 € 1 Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286). § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat