Tatbestand 141184: Gehwegparken

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 141184

aktuell

Sie parkten <auf dem Gehweg/auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg/ auf dem Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/im Bereich einer Fußgängerzone>, der durch Zeichen <239/240/241/242.1> gesperrt war.

Bußgeld 55,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 144 BKat
Gültigkeit 09.11.2021 bis aktuell
Kategorie-
BKat-ReferenzTab.: 741038
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Gehwegparken erklärt

Der Tatbestand betrifft das Halten oder Parken auf Gehwegen. Entscheidend ist, ob der Gehweg für zu Fuß Gehende eingeschränkt wird oder eine ausdrückliche Freigabe durch Verkehrszeichen besteht.

Typische Situationen

  • Ein Fahrzeug steht ganz oder teilweise auf dem Gehweg.
  • Kinderwagen, Rollstuhl oder Fußgänger müssen auf die Fahrbahn ausweichen.
  • Der Gehweg ist nur mit Zeichen 315 oder entsprechender Markierung zum Parken freigegeben.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 55,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 144 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 141184

Was bedeutet Tatbestand 141184?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie parkten <auf dem Gehweg/auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg/ auf dem Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/im Bereich einer Fußgängerzone>, der durch Zeichen <239/240/241/242.1> gesperrt war.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 55,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 141184.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell09.11.2021aktuell 55,00 € 0Sie parkten <auf dem Gehweg/auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg/ auf dem Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/im Bereich einer Fußgängerzone>, der durch Zeichen <239/240/241/242.1> gesperrt war.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 144 BKat
historisch28.07.202108.11.2021 25,00 € 0Sie beachteten als Kraftfahrzeugführer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Zeichen 267).§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 142a BKat
historisch01.05.201427.07.2021 25,00 € 0Sie beachteten als Kraftfahrzeugführer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Zeichen 267).§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 142a BKat
historisch01.04.201330.04.2014 25,00 € 1Sie beachteten als Kraftfahrzeugführer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Zeichen 267).§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 142a BKat
historisch01.01.200231.03.2013 20,00 € 1Sie beachteten als Kraftfahrzeugführer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Zeichen 267).§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 142 BKat