Tatbestand 141152: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 141152

aktuell

Sie folgten als Radfahrer nicht der durch Zeichen <215/220> vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Es kam zum Unfall.

Bußgeld 35,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 139.2.3 BKat; § 19 OWiG
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie-
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 35,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 139.2.3 BKat; § 19 OWiG angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 141152

Was bedeutet Tatbestand 141152?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie folgten als Radfahrer nicht der durch Zeichen <215/220> vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Es kam zum Unfall.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 35,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 141152.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 35,00 € 0Sie folgten als Radfahrer nicht der durch Zeichen <215/220> vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Es kam zum Unfall.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 139.2.3 BKat; § 19 OWiG
historisch01.05.201427.07.2021 35,00 € 0Sie folgten als Radfahrer nicht der durch Zeichen <215/220> vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Es kam zum Unfall.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2.3 BKat; § 19 OWiG
historisch01.04.201330.04.2014 35,00 € 1Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen <215/220>). Es kam zum Unfall.§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2.3 BKat; § 19 OWiG
historisch01.04.200431.03.2013 30,00 € 1Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen <215/220>). Es kam zum Unfall.§ 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2.3 BKat
historisch01.01.200231.03.2004 30,00 € 1Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 220). Es kam zum Unfall.§ 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2.3 BKat