Tatbestand 135100: Gehwegparken

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 135100

aktuell

Sie trugen bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen und Absperrungen keine auffällige Warnkleidung.

Bußgeld 5,00 €
Punkte in Flensburg 0
Rechtsgrundlage § 35 Abs. 6, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 127 BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie -
BKat-Referenz -
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Gehwegparken erklärt

Der Tatbestand betrifft das Halten oder Parken auf Gehwegen. Entscheidend ist, ob der Gehweg für zu Fuß Gehende eingeschränkt wird oder eine ausdrückliche Freigabe durch Verkehrszeichen besteht.

Typische Situationen

  • Ein Fahrzeug steht ganz oder teilweise auf dem Gehweg.
  • Kinderwagen, Rollstuhl oder Fußgänger müssen auf die Fahrbahn ausweichen.
  • Der Gehweg ist nur mit Zeichen 315 oder entsprechender Markierung zum Parken freigegeben.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 5,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 6, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 127 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 135100

Was bedeutet Tatbestand 135100?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie trugen bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen und Absperrungen keine auffällige Warnkleidung.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 5,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 135100.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 28.07.2021 aktuell 5,00 € 0 Sie trugen bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen und Absperrungen keine auffällige Warnkleidung. § 35 Abs. 6, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 127 BKat
historisch 01.05.2014 27.07.2021 5,00 € 0 Sie trugen bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen und Absperrungen keine auffällige Warnkleidung. § 35 Abs. 6, § 49 StVO; § 24 StVG; 127 BKat
historisch 01.01.2002 30.04.2014 5,00 € 1 Sie trugen bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen und Absperrungen keine auffällige Warnkleidung. § 35 Abs. 6, § 49 StVO; § 24 StVG; 127 BKat