Tatbestand 129606: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 129606

aktuell

Sie führten das Fahrzeug, dessen <Abmessungen/Achslasten/Gesamtmasse> die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen *) tatsächlich überschritten, ohne dass eine Erlaubnis vorlag.

Bußgeld 60,00 €
Punkte in Flensburg 1
Rechtsgrundlage § 29 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 116 BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie A
BKat-Referenz -
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 60,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 116 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 129606

Was bedeutet Tatbestand 129606?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie führten das Fahrzeug, dessen <Abmessungen/Achslasten/Gesamtmasse> die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen *) tatsächlich überschritten, ohne dass eine Erlaubnis vorlag.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 60,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 129606.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 28.07.2021 aktuell 60,00 € 1 Sie führten das Fahrzeug, dessen <Abmessungen/Achslasten/Gesamtmasse> die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen *) tatsächlich überschritten, ohne dass eine Erlaubnis vorlag. § 29 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 116 BKat
historisch 01.05.2014 27.07.2021 60,00 € 1 Sie führten das Fahrzeug, dessen <Abmessungen/Achslasten/Gesamtmasse> die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen *) tatsächlich überschritten, ohne dass eine Erlaubnis vorlag. § 29 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 116 BKat
historisch 01.04.2013 30.04.2014 40,00 € 1 Sie führten das Fahrzeug, dessen <Abmessungen/Achslasten/Gesamtmasse> die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen *) tatsächlich überschritten, ohne dass eine Erlaubnis vorlag. § 29 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 116 BKat
historisch 01.01.2002 31.03.2013 40,00 € 1 Sie führten das Fahrzeug, dessen <Maße/Gewichte> die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen *) tatsächlich überschritten, ohne dass eine Erlaubnis vorlag. § 29 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 116 BKat