Tatbestand 118512: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr
Aktuelle Bewertung
Tatbestandsnummer 118512
Sie führten das Fahrzeug, <dessen Ladung/Plane> nicht so befestigt war, dass es zu jeder Zeit nicht höher als 4 Meter war, und verursachten durch Auslösung der automatischen Höhenkontrolle an der Einfahrt eines Tunnels eine Vollsperrung <Ihrer Fahrtrichtung/ des von Ihnen benutzten Fahrstreifens>.
Einordnung
Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt
Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.
Typische Situationen
- Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
- Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
- Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.
Bewertung im Katalog
- Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 160,00 Euro hinterlegt.
- Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
- Als Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat; § 19 OWiG angegeben.
Meldung vorbereiten
Welche Angaben und Fotos helfen?
Beweisfotos
- Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
- Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
- Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
- Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.
Sachliche Meldung
- Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
- Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
- Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.
Fragen und Antworten
FAQ zu Tatbestand 118512
Was bedeutet Tatbestand 118512?
Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie führten das Fahrzeug, <dessen Ladung/Plane> nicht so befestigt war, dass es zu jeder Zeit nicht höher als 4 Meter war, und verursachten durch Auslösung der automatischen Höhenkontrolle an der Einfahrt eines Tunnels eine Vollsperrung <Ihrer Fahrtrichtung/ des von Ihnen benutzten Fahrstreifens>.
Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?
Im aktuellen Datensatz ist 160,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Welche Belege helfen bei einer Meldung?
Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.
Ist diese Seite Rechtsberatung?
Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
Alle gespeicherten Versionen
| Status | Gültig von | Gültig bis | Bußgeld | Punkte | Tatbestand | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|
| aktuell | 28.07.2021 | aktuell | 160,00 € | 0 | Sie führten das Fahrzeug, <dessen Ladung/Plane> nicht so befestigt war, dass es zu jeder Zeit nicht höher als 4 Meter war, und verursachten durch Auslösung der automatischen Höhenkontrolle an der Einfahrt eines Tunnels eine Vollsperrung <Ihrer Fahrtrichtung/ des von Ihnen benutzten Fahrstreifens>. | § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat; § 19 OWiG |
| historisch | 01.05.2014 | 27.07.2021 | 160,00 € | 0 | Sie führten das Fahrzeug, dessen <Ladung/Plane> nicht so befestigt war, dass es zu jeder Zeit nicht höher als 4 Meter war, und verursachten durch Auslösung der automatischen Höhenkontrolle an der Einfahrt eines Tunnels eine Vollsperrung <Ihrer Fahrtrichtung/ des von Ihnen benutzten Fahrstreifens>. | § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG |
| historisch | 01.04.2013 | 30.04.2014 | 160,00 € | 1 | Sie führten das Fahrzeug, dessen <Ladung/Plane> nicht so befestigt war, dass es zu jeder Zeit nicht höher als 4 Meter war, und verursachten durch Auslösung der automatischen Höhenkontrolle an der Einfahrt eines Tunnels eine Vollsperrung <Ihrer Fahrtrichtung/ des von Ihnen benutzten Fahrstreifens>. | § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG |
| historisch | 01.02.2009 | 31.03.2013 | 160,00 € | 1 | Sie führten das Fahrzeug, dessen <Ladung/Plane> nicht so befestigt war, dass es zu jeder Zeit nicht höher als 4 Meter war, und verursachten durch Auslösung der automatischen Höhenkontrolle an der Einfahrt zum Elbtunnel eine Vollsperrung Ihrer Fahrtrichtung. | § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG |
| historisch | 01.01.2002 | 31.01.2009 | 100,00 € | 1 | Sie führten das Fahrzeug, dessen <Ladung/Plane> nicht so befestigt war, dass es zu jeder Zeit nicht höher als 4 Meter war, und verursachten durch Auslösung der automatischen Höhenkontrolle an der Einfahrt zum Elbtunnel eine Vollsperrung Ihrer Fahrtrichtung. | § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG |