Tatbestand 113304: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr
Aktuelle Bewertung
Tatbestandsnummer 113304
Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 3 Stunden.
Einordnung
Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt
Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.
Typische Situationen
- Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
- Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
- Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.
Bewertung im Katalog
- Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 40,00 Euro hinterlegt.
- Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
- Als Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.5 BKat angegeben.
Meldung vorbereiten
Welche Angaben und Fotos helfen?
Beweisfotos
- Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
- Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
- Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
- Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.
Sachliche Meldung
- Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
- Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
- Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.
Fragen und Antworten
FAQ zu Tatbestand 113304
Was bedeutet Tatbestand 113304?
Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 3 Stunden.
Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?
Im aktuellen Datensatz ist 40,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Welche Belege helfen bei einer Meldung?
Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.
Ist diese Seite Rechtsberatung?
Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
Alle gespeicherten Versionen
| Status | Gültig von | Gültig bis | Bußgeld | Punkte | Tatbestand | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|
| aktuell | 09.11.2021 | aktuell | 40,00 € | 0 | Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 3 Stunden. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.5 BKat |
| historisch | 28.07.2021 | 08.11.2021 | 30,00 € | 0 | Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 3 Stunden. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.5 BKat |
| historisch | 01.05.2014 | 27.07.2021 | 30,00 € | 0 | Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 3 Stunden. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.5 BKat |
| historisch | 01.04.2013 | 30.04.2014 | 30,00 € | 1 | Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 3 Stunden. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.5 BKat |
| historisch | 01.03.2007 | 31.03.2013 | 25,00 € | 1 | Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 291) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 3 Stunden. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.5 BKat |
| historisch | 01.01.2002 | 28.02.2007 | 25,00 € | 1 | Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 291) <verwendet zu haben/von außen gut lesbar <im/am> Fahrzeug angebracht zu haben> - länger als 3 Stunden. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.5 BKat |