Tatbestand 113303: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 113303

aktuell

Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 2 Stunden.

Bußgeld 35,00 €
Punkte in Flensburg 0
Rechtsgrundlage § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.4 BKat
Gültigkeit 09.11.2021 bis aktuell
Kategorie -
BKat-Referenz Tab.: 713010
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 35,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.4 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 113303

Was bedeutet Tatbestand 113303?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 2 Stunden.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 35,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 113303.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 09.11.2021 aktuell 35,00 € 0 Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 2 Stunden. § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.4 BKat
historisch 28.07.2021 08.11.2021 25,00 € 0 Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 2 Stunden. § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.4 BKat
historisch 01.05.2014 27.07.2021 25,00 € 0 Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 2 Stunden. § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.4 BKat
historisch 01.04.2013 30.04.2014 25,00 € 1 Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 2 Stunden. § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.4 BKat
historisch 01.03.2007 31.03.2013 20,00 € 1 Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 291) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben - länger als 2 Stunden. § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.4 BKat
historisch 01.01.2002 28.02.2007 20,00 € 1 Sie parkten bei Zeichen <314/315>, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 291) <verwendet zu haben/von außen gut lesbar <im/am> Fahrzeug angebracht zu haben> - länger als 2 Stunden. § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.4 BKat