Tatbestand 113222: Halte- oder Parkverbot

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 113222

aktuell

Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer - länger als 1 Stunde.

Bußgeld 30,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.3 BKat
Gültigkeit 09.11.2021 bis aktuell
Kategorie-
BKat-ReferenzTab.: 713006
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Halte- oder Parkverbot erklärt

Der Tatbestand betrifft Verstöße gegen ein Halt- oder Parkverbot. Entscheidend sind Beschilderung, Zusatzzeichen, Richtungspfeile und der genaue Standort des Fahrzeugs.

Typische Situationen

  • Ein Fahrzeug steht im Bereich eines Haltverbots.
  • Anfang, Ende oder Zusatzzeichen des Verbots sind relevant.
  • Die Position des Fahrzeugs laesst sich der Beschilderung zuordnen.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 30,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.3 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 113222

Was bedeutet Tatbestand 113222?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer - länger als 1 Stunde.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 30,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 113222.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell09.11.2021aktuell 30,00 € 0Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer - länger als 1 Stunde.§ 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.3 BKat
historisch28.07.202108.11.2021 20,00 € 0Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer - länger als 1 Stunde.§ 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.3 BKat
historisch01.05.201427.07.2021 20,00 € 0Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer - länger als 1 Stunde.§ 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.3 BKat
historisch01.04.201330.04.2014 20,00 € 1Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer - länger als 1 Stunde.§ 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.3 BKat
historisch01.01.200231.03.2013 15,00 € 1Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290, 292) die zulässige Höchstparkdauer - länger als 1 Stunde.§ 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.3 BKat