Tatbestand 113220: Halte- oder Parkverbot
Aktuelle Bewertung
Tatbestandsnummer 113220
Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer.
Einordnung
Halte- oder Parkverbot erklärt
Der Tatbestand betrifft Verstöße gegen ein Halt- oder Parkverbot. Entscheidend sind Beschilderung, Zusatzzeichen, Richtungspfeile und der genaue Standort des Fahrzeugs.
Typische Situationen
- Ein Fahrzeug steht im Bereich eines Haltverbots.
- Anfang, Ende oder Zusatzzeichen des Verbots sind relevant.
- Die Position des Fahrzeugs laesst sich der Beschilderung zuordnen.
Bewertung im Katalog
- Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 20,00 Euro hinterlegt.
- Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
- Als Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.1 BKat angegeben.
Meldung vorbereiten
Welche Angaben und Fotos helfen?
Beweisfotos
- Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
- Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
- Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
- Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.
Sachliche Meldung
- Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
- Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
- Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.
Fragen und Antworten
FAQ zu Tatbestand 113220
Was bedeutet Tatbestand 113220?
Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer.
Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?
Im aktuellen Datensatz ist 20,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Welche Belege helfen bei einer Meldung?
Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.
Ist diese Seite Rechtsberatung?
Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
Alle gespeicherten Versionen
| Status | Gültig von | Gültig bis | Bußgeld | Punkte | Tatbestand | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|
| aktuell | 09.11.2021 | aktuell | 20,00 € | 0 | Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.1 BKat |
| historisch | 28.07.2021 | 08.11.2021 | 10,00 € | 0 | Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.1 BKat |
| historisch | 01.05.2014 | 27.07.2021 | 10,00 € | 0 | Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.1 BKat |
| historisch | 01.04.2013 | 30.04.2014 | 10,00 € | 1 | Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) die zulässige Höchstparkdauer. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.1 BKat |
| historisch | 01.01.2002 | 31.03.2013 | 5,00 € | 1 | Sie überschritten im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290, 292) die zulässige Höchstparkdauer. | § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.1 BKat |