Tatbestand 112103: Behindertenparkplatz

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 112103

aktuell

Sie parkten an einer <engen/unübersichtlichen> Straßenstelle und behinderten +) dadurch den fließenden Verkehr.

Bußgeld 55,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.1 BKat; § 19 OWiG
Gültigkeit 09.11.2021 bis aktuell
Kategorie-
BKat-ReferenzTab.: 712001
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Behindertenparkplatz erklärt

Der Tatbestand betrifft reservierte Parkflächen für Menschen mit Behinderung. Wichtig ist, dass Zeichen, Zusatzzeichen oder Markierung und das abgestellte Fahrzeug nachvollziehbar dokumentiert sind.

Typische Situationen

  • Ein Fahrzeug steht auf einem entsprechend gekennzeichneten Parkplatz.
  • Der Parkausweis ist nicht sichtbar oder passt nicht zur Situation.
  • Schild, Markierung und Kennzeichen werden getrennt oder gemeinsam dokumentiert.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 55,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.1 BKat; § 19 OWiG angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 112103

Was bedeutet Tatbestand 112103?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie parkten an einer <engen/unübersichtlichen> Straßenstelle und behinderten +) dadurch den fließenden Verkehr.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 55,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 112103.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell09.11.2021aktuell 55,00 € 0Sie parkten an einer <engen/unübersichtlichen> Straßenstelle und behinderten +) dadurch den fließenden Verkehr.§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.1 BKat; § 19 OWiG
historisch28.07.202108.11.2021 25,00 € 0Sie parkten an einer <engen/unübersichtlichen> Straßenstelle und behinderten +) dadurch den fließenden Verkehr.§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51b.1 BKat; § 19 OWiG
historisch01.05.201427.07.2021 25,00 € 0Sie parkten an einer <engen/unübersichtlichen> Straßenstelle und behinderten +) dadurch den fließenden Verkehr.§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 51b.1 BKat; § 19 OWiG
historisch01.04.201330.04.2014 25,00 € 1Sie parkten an einer <engen/unübersichtlichen> Straßenstelle und behinderten +) dadurch den fließenden Verkehr.§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 51b.1 BKat; § 19 OWiG
historisch01.04.200431.03.2013 25,00 € 1Sie parkten an einer <engen/unübersichtlichen> Straßenstelle und behinderten +) dadurch den fließenden Verkehr.§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 51a.1 BKat; § 19 OWiG
historisch01.01.200231.03.2004 25,00 € 1Sie parkten an einer engen oder unübersichtlichen Stelle und behinderten +) dadurch den fließenden Verkehr.§ 12 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52.1 BKat; § 19 OWiG