Tatbestand 103708: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 103708

aktuell

Sie gefährdeten +) als Fahrzeugführer <ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen>, insbesondere durch <nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit/mangelnde Bremsbereitschaft/ unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/ unzureichenden Seitenabstand beim Überholen>.

Bußgeld 80,00 €
Punkte in Flensburg 1
Rechtsgrundlage § 3 Abs. 2a, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 10 BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie A
BKat-Referenz -
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 80,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2a, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 10 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 103708

Was bedeutet Tatbestand 103708?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie gefährdeten +) als Fahrzeugführer <ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen>, insbesondere durch <nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit/mangelnde Bremsbereitschaft/ unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/ unzureichenden Seitenabstand beim Überholen>.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 80,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 103708.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 28.07.2021 aktuell 80,00 € 1 Sie gefährdeten +) als Fahrzeugführer <ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen>, insbesondere durch <nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit/mangelnde Bremsbereitschaft/ unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/ unzureichenden Seitenabstand beim Überholen>. § 3 Abs. 2a, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 10 BKat
historisch 01.05.2014 27.07.2021 80,00 € 1 Sie gefährdeten +) als Fahrzeugführer <ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen>, insbesondere durch <nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit/mangelnde Bremsbereitschaft/ unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/ unzureichenden Seitenabstand beim Überholen>. § 3 Abs. 2a, § 49 StVO; § 24 StVG; 10 BKat
historisch 01.02.2009 30.04.2014 80,00 € 3 Sie gefährdeten als Fahrzeugführer <ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/ einen älteren Menschen>, insbesondere durch <nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit/mangelnde Bremsbereitschaft/ unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/ unzureichenden Seitenabstand beim Überholen>. § 3 Abs. 2a, § 49 StVO; § 24 StVG; 10 BKat
historisch 01.04.2004 31.01.2009 60,00 € 3 Sie gefährdeten als Fahrzeugführer <ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/ einen älteren Menschen>, insbesondere durch <nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit/mangelnde Bremsbereitschaft/ unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/ unzureichenden Seitenabstand beim Überholen>. § 3 Abs. 2a, § 49 StVO; § 24 StVG; 10 BKat
historisch 01.01.2002 31.03.2004 60,00 € 3 Sie gefährdeten als Fahrzeugführer <ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/ einen älteren Menschen>, insbesondere durch <nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit/mangelnde Bremsbereitschaft/ unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/ unzureichenden Seitenabstand beim Überholen>. § 3 Abs. 2a, § 49 StVO; § 24 StVG; 10 BKat