Tatbestand 102602: Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 102602

aktuell

Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens. Es kam zum Unfall.

Bußgeld 110,00 €
Punkte in Flensburg 1
Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 88 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie A
BKat-Referenz -
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erklärt

Der Tatbestand beschreibt einen Verstoß aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Für eine Meldung sind vor allem Ort, Zeit, Fahrzeug, Beschilderung und Belege wichtig.

Typische Situationen

  • Der konkrete Verstoß ist auf Fotos oder aus der Situation nachvollziehbar.
  • Ort, Zeitpunkt und Kennzeichen sind eindeutig dokumentiert.
  • Relevante Verkehrszeichen oder Markierungen sind erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 110,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 1 Punkt.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 88 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 102602

Was bedeutet Tatbestand 102602?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens. Es kam zum Unfall.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 110,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 102602.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 28.07.2021 aktuell 110,00 € 1 Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens. Es kam zum Unfall. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 88 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
historisch 01.11.2017 27.07.2021 110,00 € 1 Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens. Es kam zum Unfall. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
historisch 01.05.2014 31.10.2017 110,00 € 1 Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens. Beim Wechsel auf den Fahrstreifen kam es zum Unfall. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
historisch 01.02.2009 30.04.2014 110,00 € 2 Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens. Beim Wechsel auf den Fahrstreifen kam es zum Unfall. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
historisch 01.01.2002 31.01.2009 75,00 € 2 Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens. Beim Wechsel auf den Fahrstreifen kam es zum Unfall. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG