Tatbestand 102173: Radweg oder Radfahrstreifen

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 102173

aktuell

Sie befuhren den Radweg in nicht zulässiger Richtung, obwohl ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden war.

Bußgeld 20,00 €
Punkte in Flensburg0
Rechtsgrundlage§ 2 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 7.3 BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie-
BKat-Referenz-
QuelleKraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand2024-08-22

Einordnung

Radweg oder Radfahrstreifen erklärt

Der Tatbestand betrifft Behinderungen auf Radverkehrsanlagen. Relevant ist, ob ein Fahrzeug auf einem Radweg, Schutzstreifen oder Radfahrstreifen hält oder parkt.

Typische Situationen

  • Ein Fahrzeug steht auf einem markierten Radfahrstreifen.
  • Radfahrende müssen wegen des Fahrzeugs in den fließenden Verkehr ausweichen.
  • Die Markierung oder Beschilderung der Radverkehrsanlage ist auf dem Foto erkennbar.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 20,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 7.3 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 102173

Was bedeutet Tatbestand 102173?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie befuhren den Radweg in nicht zulässiger Richtung, obwohl ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden war.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 20,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

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Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 102173.

StatusGültig vonGültig bisBußgeldPunkteTatbestandRechtsgrundlage
aktuell28.07.2021aktuell 20,00 € 0Sie befuhren den Radweg in nicht zulässiger Richtung, obwohl ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden war.§ 2 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 7.3 BKat
historisch17.10.201627.07.2021 20,00 € 0Sie befuhren den Radweg in nicht zulässiger Richtung, obwohl ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden war.§ 2 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.3 BKat
historisch01.01.200231.03.2004 15,00 € 1Sie benutzten nicht den vorhandenen rechten Seitenstreifen und behinderten +) dadurch andere.§ 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.2.1 BKat; § 19 OWiG