Tatbestand 101106: Behindertenparkplatz

Einordnung, Bußgeld, Punkte und praktische Hinweise zum Eintrag aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Aktuelle Bewertung

Tatbestandsnummer 101106

aktuell

Sie behinderten +) durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar.

Bußgeld 20,00 €
Punkte in Flensburg 0
Rechtsgrundlage § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 1.2 BKat
Gültigkeit 28.07.2021 bis aktuell
Kategorie -
BKat-Referenz -
Quelle Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog OWi
Datenstand 2024-08-22

Einordnung

Behindertenparkplatz erklärt

Der Tatbestand betrifft reservierte Parkflächen für Menschen mit Behinderung. Wichtig ist, dass Zeichen, Zusatzzeichen oder Markierung und das abgestellte Fahrzeug nachvollziehbar dokumentiert sind.

Typische Situationen

  • Ein Fahrzeug steht auf einem entsprechend gekennzeichneten Parkplatz.
  • Der Parkausweis ist nicht sichtbar oder passt nicht zur Situation.
  • Schild, Markierung und Kennzeichen werden getrennt oder gemeinsam dokumentiert.

Bewertung im Katalog

  • Im aktuellen Datensatz ist für diesen Tatbestand 20,00 Euro hinterlegt.
  • Die Punktebewertung lautet: 0 Punkte.
  • Als Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 1.2 BKat angegeben.

Meldung vorbereiten

Welche Angaben und Fotos helfen?

Beweisfotos

  • Übersichtsfoto mit Fahrzeug, Standort und Verkehrssituation aufnehmen.
  • Kennzeichen lesbar dokumentieren, wenn es für die Meldung erforderlich ist.
  • Beschilderung, Markierungen oder Zufahrten separat fotografieren.
  • Uhrzeit und Dauer notieren, besonders wenn Halten und Parken unterschieden werden.

Sachliche Meldung

  • Die Meldung sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Fakten enthalten.
  • Personen und unbeteiligte Fahrzeuge sollten nicht unnötig erkennbar sein.
  • Die zuständige Kommune bewertet den Sachverhalt eigenständig.

Fragen und Antworten

FAQ zu Tatbestand 101106

Was bedeutet Tatbestand 101106?

Der Eintrag beschreibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog den Verstoß: Sie behinderten +) durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar.

Welches Bußgeld ist für diesen Tatbestand hinterlegt?

Im aktuellen Datensatz ist 20,00 Euro hinterlegt. Die tatsächliche Bewertung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Welche Belege helfen bei einer Meldung?

Hilfreich sind Fotos von Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Beschilderung und der konkreten Behinderung. Die Situation sollte ohne lange Erklärung nachvollziehbar sein.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Stadtpate bereitet Katalogdaten und praktische Hinweise auf. Die rechtliche Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Alle gespeicherten Versionen

Historische und aktuelle Datensätze zu Tatbestandsnummer 101106.

Status Gültig von Gültig bis Bußgeld Punkte Tatbestand Rechtsgrundlage
aktuell 28.07.2021 aktuell 20,00 € 0 Sie behinderten +) durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 1.2 BKat
historisch 01.05.2014 27.07.2021 20,00 € 0 Sie behinderten +) durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.2 BKat
historisch 01.04.2013 30.04.2014 20,00 € 1 Sie behinderten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt +) Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.2 BKat
historisch 01.04.2004 31.03.2013 20,00 € 1 Sie behinderten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt +) Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.2 BKat
historisch 01.01.2002 31.03.2004 20,00 € 1 Sie behinderten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt +) andere Verkehrsteilnehmer mehr als nach den Umständen unvermeidbar. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.2 BKat